Angemessenes Honorar im Urheberrecht

 

310140_r_by_claudia-rothe_pWas nicht jeder weiß: Das Urheberrecht fordert und fördert eine angemessene Honorierung.

Interessante und hilfreiche Informationen dazu bietet der mediafon-Ratgeber zum Thema angemessene Honorierung..

Ein Auszug:.

Seit der Urheberrechtsreform (“Erster Korb”) im Jahre 2002 haben alle Urheber einen – wenn auch indirekten – gesetzlichen Anspruch auf angemessene Honorare für die Nutzung ihrer Werke. Galt bis dahin als unumstößliche Wahrheit: “Wer schlecht verhandelt hat, dem ist nicht zu helfen”, so kann man nach der neuen Gesetzeslage auch schlechte Verträge unterschreiben – und anschließend eine Erhöhung des Honorars verlangen. Das funktioniert so:

Zunächst gilt das vertraglich vereinbarte Honorar. Ist das aber nach den gesetzlich definierten Maßstäben nicht angemessen, so kann der Urheber nach § 32 UrhG vom Auftraggeber verlangen, dass in den Vertrag nachträglich eine angemessene Vergütung eingesetzt wird. Über deren Höhe müssen sich beide einigen. Gibt es keine Einigung oder weigert der Auftraggeber sich generell, so kann der Urheber (mit ver.di-Rechtsschutz) Klage auf Änderung des Vertrages erheben. Bei einer Klage auf nachträgliche Vertragsanpassung entscheidet ein Gericht, ob und auf welchen Betrag die vereinbarte Honorarsumme heraufzusetzen ist.

Paragraph 32 des Urheberrechtsgesetzes lautet entsprechend:

Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Siehe dazu auch § 32a sowie weitere Ausführungen, beispielsweise bei Reichhardt und Schlotz.